Rahmenordnung des Orthodoxen Religionsunterrichts

Mit Wirksamkeit vom 14. November 2014 setze ich folgende – von der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich in ihrer 8. Sitzung vom 14. November 2014 gutgeheißene – „Rahmenordnung für orthodoxe Religionslehrer in Österreich“ in Kraft.

Wien, am 14. November 2014

† Metropolit Dr. Arsenios (Kardamakis) von Austria,

Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich                                                                                                          

RAHMENORDNUNG

für

orthodoxe Religionslehrer in Österreich

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Rahmenordnung, wie z. B. „Lehrer“, „Religionslehrer“, umfassen – sofern das Kirchenrecht oder anderweitige gesetzliche Bestimmungen dies nicht ausschließen – gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Geltungsbereich:

Diese Rahmenordnung gilt für alle orthodoxen Religionslehrer (im folgenden RL), sofern nicht besondere Bestimmungen des geltenden Kirchenrechts anzuwenden sind.

1. Die Stellung der RL in der Kirche

1.1. Alle Lehrer, die Religion unterrichten, tragen in besonderer Weise Mitverantwortung in der Orthodoxen Kirche bei der Verkündigung des Glaubens.

1.2. Mit der missio canonica übernehmen RL die Verpflichtung, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Orthodoxen Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren.

1.3. Durch die Beauftragung (missio canonica) werden RL verbindlich für befähigt und ermächtigt erklärt, an dem amtlichen Verkündigungsdienst der Orthodoxen Kirche teilzuhaben. Diese Befähigung und Ermächtigung ist zugleich Grundlage ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung, die dadurch charakterisiert ist, dass die Orthodoxe Kirche eine besondere Fürsorgepflicht, der beauftragte RL jedoch im Sinne der Sendung der Orthodoxen Kirche eine besondere Loyalitätspflicht übernimmt.

1.4. Durch die Erteilung der missio canonica stehen alle RL, Laien, Priester, Diakone, Nonnen und Mönchein ihrer schulischen Tätigkeit im Sinne einer kirchlichen Dienstgemeinschaft gleichberechtigt nebeneinander und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

1.5. Den RL stehen in dienstlichen Belangen die im kirchlichen sowie im staatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeiten offen.

1.6. Im Bewusstsein ihrer besonderen Fürsorgepflicht und im Bewusstsein der besonders hohen Anforderungen des Religionslehrerberufs sorgt sich die Orthodoxe Kirche nach ihren Möglichkeiten um die Sicherung der beruflichen Stellung sowie um die Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller RL.

1.7. RL können erwarten, dass die Orthodoxe Kirche und die von ihr beauftragten Organe (insbesondere das Orthodoxe Schulamt) die Verantwortung für den orthodoxen Religionsunterricht mittragen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und unterstützen.

2. Zuständige kirchliche Stellen

2.1. Alle Rechte, Interessen und Anliegen der RL werden auf dem gesamten Territorium der Republik Österreich von Gesetzes wegen (Orthodoxengesetz BGBl. Nr. 229/1967, § 1a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1; Religionsunterrichtsgesetz BGBl. Nr. 190/1949, § 2 Abs. 1; et al.)durch den amtierenden Metropoliten von Austria als Vorsitzenden der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich und als Leiter des Orthodoxen Schulamtes wahrgenommen.

Als Einrichtung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich hat sich im besonderen das Orthodoxe Schulamt um alle, die im katechetischen Dienst in der Schule stehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich sowie um ihre dienstrechtliche Stellung zu sorgen.

3. Die Erteilung und Verweigerung der missio canonica

3.1. Verfahren

3.1.1. Die missio canonica wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages verliehen.

3.1.2. Der schriftliche Antrag auf Erteilung der missio canonica hat neben den Angaben zur Person des Bewerbers in jedem Fall die Zusicherung des Antragstellers zu beinhalten, dass er den orthodoxen Religionsunterricht gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2. erteilen will.

3.1.3. Die Anträge werden von dem amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes beurteilt und entschieden.

3.1.4. Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der missio canonica stattzugeben, ist der Antragsteller über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen (zu Protokoll zu nehmenden) Stellungnahme zu geben. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht und keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der missio canonica, wohl aber das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Begründung der Ablehnung eines Antrages.

3.1.5. In jedem Stadium des Verfahrens hat der Antragsteller das Recht auf Gehör vor dem amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes.

3.2. Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der missio canonica

Der amtierende Metropolit von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamteserteilt den RL für das gesamte Territorium der Republik Österreichdie missio canonica für alle Schularten oder für bestimmte Schularten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

4. Rechte der RL

RL haben folgende Rechte:

4.1. Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung.

4.2. Das Recht auf persönliche und berufsbezogene, fachliche und religiöse Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der geltendenRegelungen.

4.3. RL können jede nicht vorübergehende Erweiterung ihrer Pflichten als RL aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie diese Pflichten mit ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Gesundheit oder ihrer Familie als unvereinbar erachten.

5. Pflichten der RL

RL nehmen neben den Grundpflichten aller Gläubigen und den Pflichten der Laien

mit der missio canonica insbesondere folgende rechtliche Verbindlichkeiten auf sich:

5.1. Die Verpflichtung, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.

5.2. Die Verpflichtung, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes vorgesehenen religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.

5.3. Die Verpflichtung zur Fortbildung nach Maßgabe der geltenden Regelungen.

Darüber hinaus erwartet die Orthodoxe Kirche von RL – ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend – die Bereitschaft zum Dienst in der Orthodoxen Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer kirchlichen Gemeinde, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern.

6. Beendigung der Lehrtätigkeit der RL seitens der Kirche – Entzug der missio canonica

6.1. Allgemeine Bestimmungen

6.1.1. Die Lehrtätigkeit staatlich vertraglicher oder pragmatischer oder kirchlich bestellter RL wird bezüglich des Unterrichtsgegenstandes „orthodoxe Religion“ seitens der Orthodoxen Kirche durch den Entzug der missio canonica beendet.

6.1.2. Die Lehrtätigkeit kirchlich bestellter RL kann von Seiten der Kirche durch den Entzug der missio canonica, durch Kündigung oder Entlassung beendet werden. Die Kündigung oder Entlassung kirchlich bestellter RL kann nur nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes erfolgen, wobei der Entzug der missio canonica ein Kündigungsgrund ist.

6.2. Inhaltliche Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica

Der amtierende Metropolit von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtesentzieht einem RL die missio canonica:

6.2.1. Wenn er von der Orthodoxen Kirche durch formalen Akt (z. B Kirchenaustritt) abgefallen ist.

6.2.2. Wenn er mit der Kirchenstrafe der formell verhängten oder festgestellten Exkommunikation behaftet ist.

6.2.3. Wenn mit dem Verlust eines sonstigen Kirchenamtes auch der Verlust der missio canonica verbunden ist.

6.2.4. Wenn seine Lebensführung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und / oder Handlungsorientierung steht.

6.2.5. Wenn seine Lehrtätigkeit dem Glauben und der Lehre der Orthodoxen Kirche widerspricht.

6.2.6. Wenn er seine Pflichten so gröblich vernachlässigt, dass daraus ein offenkundiger Nachteil für den orthodoxen Religionsunterricht entsteht.

6.2.7. Wenn der Dienstgeber (z. B. der private Schulerhalter bzw. die Gebietskörperschaft) von einem Kündigungs- oder Entlassungsgrund zum offenkundigen Nachteil des orthodoxen Religionsunterrichtes keinen Gebrauch macht.

6.3. Verfahren

6.3.1. In jedem Stadium des Verfahrens hat der RL das Recht auf Gehör (wie z. B. die vollständige Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, die Möglichkeit, diese zu entkräften und Gegengründe vorzubringen).

6.3.2. In jedem Stadium des Verfahrens ist der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.

6.3.3. Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass ein Tatbestand für den Entzug der missio canonica vorliegt, sind von dem amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes sowie dem Orthodoxen Schulamt selbst die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Beweisfeststellungen mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Anonyme Beschuldigungen sind grundsätzlich außer Acht zu lassen.

6.3.4. Ergibt die Untersuchung nach 6.3.3., dass Umstände bzw. vollendete Tatsachen gegeben sind, sodass eine Mahnung nicht möglich oder unangebracht ist, ist das Untersuchungsergebnis dem amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes mit einer Empfehlung des OrthodoxenSchulamtes vorzulegen. In allen anderen Fällen hat das OrthodoxeSchulamt den RL nachweislich zu mahnen.

6.3.5. Die Mahnung des RL hat schriftlich zu erfolgen und eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens zu enthalten.

6.3.6. Setzt der RL das abgemahnte Verhalten fort, teilt das OrthodoxeSchulamt dies dem amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes mit dem Ergebnis der Untersuchung nach 6.3.3. und einer Empfehlung mit.

6.3.7. Erbringt das in 6.3.3-6.3.6. festgelegte Verfahren den Beweis der inhaltlichen Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica, entzieht der amtierende Metropolit von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes dem RL die missio canonica durch einen schriftlichen Bescheid.

6.3.8. Gegen solch einen schriftlichen Bescheid über den Entzug der missio canonica seitens des amtierenden Metropoliten von Austria als Leiter des Orthodoxen Schulamtes ist kein Mittel rechtskräftig und kein Rekurs möglich.