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Als sichtbares Zeichen für unsere große Dankbarkeit, Wertschätzung und Liebe zu dem verstorbenen orthodoxen Metropoliten Michael (Staikos) werden wir seine liebevolle, vorbildliche und großartige Persönlichkeit stets im Gedächtnis behalten.

Über den Tod von Metropolit Michael wurde in vielen Medien (Zeitungen, Elektronischen und Online Medien) berichtet.

Eine umfassende Sammlung von Pressemeldungen findet sich hier, meist veröffentlicht auf der Website der Katholischen Presseagentur „Kathpress".

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Langtitel
Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 190/1949

Änderung

idF:

BGBl. Nr.    185/1957

BGBl. Nr.    243/1962

BGBl. Nr.    324/1975

BGBl. Nr.    329/1988

BGBl. Nr.    256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

Text

§ 1. (1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den
öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

                 

a)

Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

b)

Polytechnischen Lehrgängen,

c)

allgemeinbildenden höheren Schulen,

d)

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),

e)

Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,

f)

Akademien für Sozialarbeit,

g)

Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.